Wer modernisiert, kann Geld sparen! Die im Haushalt des Auftraggebers anfallenden Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten sind einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer begünstigt. Materialkosten und der Herstellungsaufwand in der Werkstatt des Handwerkers sind nicht begünstigt.
Werden zum Beispiel Fenster ausgetauscht, dann können die in der Werkstatt des Schreiners angefallenen Herstellkosten der neuen Fenster nicht herangezogen werden. Für die Berechnung des Steuerbonus kommen jedoch die Fahrtkosten zur Baustelle und die Arbeitskosten für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fenster in Betracht.
Wann gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird die Rechnung zusammen mit dem Zahlungsnachweis vom Kunden des Schreiners bei seinem Finanzamt eingereicht. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend.
Anerkannte Beispiele
Formale Voraussetzungen
Leistung muss direkt im Haushalt erbracht werden
Alle handwerklichen Tätigkeiten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, kommen für den Steuerbonus in Frage. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Entscheidend ist, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Dabei ist es egal, ob dieser dort als Eigentümer oder Mieter lebt. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können Handwerksleistungen für das Gemeinschaftseigentum für den Steuerbonus nutzen. Dabei ist der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell zu errechnen.
Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendung als…
Nicht begünstigt sind auch alle Handwerkerleistungen, die
durch das Programm „Effizientes Bauen und Sanieren“ der KfW-Bankengruppe
bereits gefördert worden sind. Dieser Ausschluss der steuerlichen Förderung
gilt sowohl bei Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens als auch bei
Erhalt eines Zuschusses.
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