Tipps zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Wer modernisiert, kann Geld sparen! Die im Haushalt des Auftraggebers anfallenden Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten sind einschließlich der darauf anfallenden Mehrwertsteuer begünstigt. Materialkosten und der Herstellungsaufwand in der Werkstatt des Handwerkers sind nicht begünstigt.

Werden zum Beispiel Fenster ausgetauscht, dann können die in der Werkstatt des Schreiners angefallenen Herstellkosten der neuen Fenster nicht herangezogen werden. Für die Berechnung des Steuerbonus kommen jedoch die Fahrtkosten zur Baustelle und die Arbeitskosten für den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fenster in Betracht.

Wann gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird die Rechnung zusammen mit dem Zahlungsnachweis vom Kunden des Schreiners bei seinem Finanzamt eingereicht. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend.

 

Anerkannte Beispiele

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Fenstern und Türen (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen zur Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Gebühren für den Schornsteinfeger
  • Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z.B. Kabel für Strom und Fernsehen)

Formale Voraussetzungen

  • Damit Sie den Steuerbonus geltend machen können, müssen hinsichtlich der Rechnungsstellung und Bezahlung bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen erfüllt sein. Bei Ihrer Handwerkerrechnung müssen Mehrwertsteuer und Arbeitskosten separat ausgewiesen sein. Eine Ausnahme stellen Rechnungen von Kleinunternehmern dar. Nur die nachweislich unbare Zahlung ist steuerbegünstigt.

Leistung muss direkt im Haushalt erbracht werden

Alle handwerklichen Tätigkeiten für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, kommen für den Steuerbonus in Frage. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Entscheidend ist, dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Dabei ist es egal, ob dieser dort als Eigentümer oder Mieter lebt. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können Handwerksleistungen für das Gemeinschaftseigentum für den Steuerbonus nutzen. Dabei ist der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell zu errechnen.

Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendung als…

  • Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
  • Werbungskosten (§ 19 EStG)
  • Sonderausgaben (z.B. § 10 EStG, Denkmalschutz)
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB

Nicht begünstigt sind auch alle Handwerkerleistungen, die durch das Programm „Effizientes Bauen und Sanieren“ der KfW-Bankengruppe bereits gefördert worden sind. Dieser Ausschluss der steuerlichen Förderung gilt sowohl bei Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens als auch bei Erhalt eines Zuschusses.

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